Führerscheingutachten

Führerscheingutachten, Führerschein-Sehtest

Nach der EU-Führerscheinrichtlinie 3, die ab dem
19. Januar 2013 auch in Deutschland in Kraft
getreten ist, müssen neu erworbene Führer-
scheindokumente nach 15 Jahren erneuert
werden, der Führerschein selbst aber nicht.
Ein Gesundheits-Check ist in der neuen EU-
Führerschein-Richtlinie 3 nur als Option angelegt.

Fahrer von LKW ab 3,5 Tonnen Nutzlast müssen
ab dem 50. Lebensjahr den Führerschein in
5-Jahresintervallen bei den Führerscheinstellen
verlängern lassen. Für die Verlängerung ist eine
Verkehrstauglichkeitsbescheinigung vom Hausarzt und ein Führerscheingutachten vom Augenarzt erforderlich.
Dieses Führerscheingutachten beinhaltet seit
01.07.2011: die Überprüfung des Gesichtsfeldes,
des Farbempfindens, des Dämmerungssehens,
des räumlichen Sehens und der zentralen Seh-
schärfe. Außerdem werden die Augen auf
organische Veränderungen und verdeckte
Schielstellungen untersucht.

Für die Führerscheine C, CE, C1, C1E, sowie die
Personenbeförderung (P-Schein für Taxi, Kranken-
transport etc; Bus D, D1, D1E) benötigen Sie ein
augenärztliches Gutachten.
Für die Klassen A, B, AM, L und T benötigen Sie
dies nur bei eingeschränkter Sehschärfe
(unter 0.7/0.7), sonst reicht ein augenärztliches
Attest nach DIN 58 220 aus.

 

Tauglichkeitsuntersuchung für den Polizeidienst
(Polizeidienstvorschrift PDV 300)

Kein refraktiv-chirurgischer Eingriff in den letzten
12 Monaten

Visus ohne Korrektur RA 0.5 LA 0.5
(bis zum 20. Lebensjahr)

Visus ohne Korrektur RA 0.3 LA 0.3
(ab dem 20. Lebensjahr)

Visus mit Korrektur auf dem besseren Auge
1.0 und am schlechteren Auge 0.8

Der Visus mit Korrektur muss mit Brille erreicht
werden (nicht mit Kontaktlinsen)